Schreiben der Obersten Baubehörde im bayrischen Staatsministerium des Innern an die Regierungen, Oberfinanzdirektionen, Hochschulbauämter, staatliche Hochbauämter Planung und Betrieb von Brandmeldeanlagen im staatlichen Hochbau DIN 14675 Bislang konnten Brandmeldeanlagen (BMA) von den Bauämtern und den Ingenieurbüros geplant werden, ohne dass von den Planern ein besonderer, über die Berufsqualifikation hinaus gehender Nachweis der Qualifikation für die Brandmeldeanlagen verlangt war. Die Errichterfirmen wurden meist im Leistungsverzeichnis verpflichtet, nur von der VdS Schadenverhütung GmbH (VdS) zugelassene Produkte einzubauen. Die Abnahme der BMA und deren Aufschaltung an das System der Feuerwehr erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Bauamt, dem Ingenieurbüro, der Errichterfirma und der örtlichen Feuerwehr. Durch die Veröffentlichung der DIN 14675 (06-2000), zuletzt geändert durch die DIN 14675 / A3 (11-2002) hat sich die Situation zum Teil wesentlich verändert. Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung A3, also ab 01.11.2003, dürfen die in den Abschnitten 6 bis 9 und 11 von DIN 14675 genannten Leistungen nur noch von Fachfirmen durchgeführt werden, deren Qualifikation durch eine dafür akkreditierte Stelle zertifiziert wurde. Die Zertifizierung ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss in der Fachfirma ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001 eingesetzt werden. Im 2. Halbjahr 2003 soll eine konsolidierte Fassung der DIN 14675 erscheinen. Inhaltlich wird sich nach Aussage des Deutschen Instituts für Normung (DIN) wenig ändern, die Änderungen A1, A2 und A3 sollen eingearbeitet werden. Konsequenzen für die Bauverwaltung Art. 86 BayBO liegt – wie sich aus dem Verzicht auf die Baugenehmigungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Satz 3, der beschränkten Prüfung im Zustimmungsverfahren nach Abs. 2 Sätze 2 und 3 und aus Abs. 3 Satz 1 ergibt- die gesetzgeberische Prämisse zugrunde, dass die Baudienststelle, wenn sie die in Art. 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO erhaltenen Voraussetzungen erfüllt – eigenverantwortlich insbesondere auch für die ordnungsgemäße bautechnische Planung und Ausführung von Bauvorhaben einzustehen hat. Zusätzlich, über Art. 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO hinausgehende Qualifikationsanforderungen können sich aus einer technischen Regel, die – selbst wenn sie als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen wäre – im Rang unter dem Gesetz steht, nicht ergeben. Für die Bauämter ist also eine Zertifizierung nach DIN 14675 Abschnitt 4.2 nicht notwendig. Es wird jedoch nochmals auf die in Art. 86 Abs. 1 BayBO geforderte „geeignete Fachkraft“ hingewiesen. Bei der Planung von Brandmeldeanlagen sind die materiellen Regelungen der gültigen DIN 14675 zu beachten. Wenn Ingenieurleistungen für den Aufbau von BMA durch Ingenieurbüros erbracht, ist von diesen der Nachweis der Zertifizierung nach DIN 14675 zu verlangen. An den Richtlinien für die Überwachung freiberuflich Tätiger durch die Bauämter nach K12 RLBau und RBBau ergeben sich keine Änderungen. Künftig ist demnach bei der Planung und Ausführung von Brandmeldeanlagen wie folgt vorzugehen: • Bauantrag / Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) Hierfür ist nach RLBau und RBBau eine Grundlagenermittlung mit Kostenschätzung notwendig. Bisher wurde im Allgemeinen in dieser Phase auf technische Anlagen, wie Brandmeldeanlagen, nicht explizit eingegangen, Kosten werden meist über spezifische Kostenrichtwerte ermittelt. Daher wird es zum bisherigen Verlauf keine Änderungen geben. • Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) Ab Phase HU-Bau / EW-Bau ist für die Planung eine Zertifizierung nach DIN 14675 notwendig, wenn die Leistung durch ein Ing.-Büro erbracht wird. Hier geht es im Wesentlichen um die Übernahme der Schutzziele, die sich aus dem hochbaulichen Gesamtbrandschutzkonzept ergeben. Auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Erstellung des Gesamtbrandschutzkonzeptes wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die Planung der BMA ist in dieser Phase im Regelfall mit der örtlichen Feuerwehr abzustimmen. Wegen der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehren kann er sinnvoll sein, den Feuerwehrkommandanten der Gemeinde oder die Feuerwehr-Führungskräfte der Stadt oder des Landkreises hinzuzuziehen. Bei dieser Abstimmung sollte insbesondere bezüglich - des Schutzumfangs (vgl. DIN 14675, Nr. 5.3, normativ und Anhang G, informativ), - der Alarmierung (vgl. DIN 14675, Nr.5.3, normativ und Anhang G, informativ), - der Projektierung (vgl. DIN 14675, Nr. 6.2.6 und 6.2.7) und - der Frage des Feuerwehr-Schlüsseldepots (vgl. DIN 14675, Nr. 5.5,k), Fußnote 4 und Anhang C, normativ)ein Einvernehmen mit der Feuerwehr erreicht werden. • AFU-Bau Die Planung ist in ein fabrikatsneutrales Leistungsverzeichnis umzusetzen. Es sind auch weiterhin nur VdS zugelassene Produkte einzusetzen. Weiterhin sollte auch in dieser Phase die Planung nochmals, nach den gleichen Kriterien wie in der HU-Bau / EW-Bau, mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt werden. • Wertung der Angebote Die Wertung der Angebote wird in der DIN 14675 nicht explizit erwähnt. Es wird davon ausgegangen, dass die DIN für die Wertung der Angebote deine Systemzertifizierung vorschreibt. Eine konkrete Aussage dazu wird in der neuen DIN im Sommer erwartet. • Ausführung Die Montage der BMA muss durch eine zertifizierte Errichterfirma erfolgen. Die Verlegung von Kabeln oder die Montage von Meldersockeln und Gehäusen darf auch von nicht zertifizierten Fachfirmen ausgeführt werden Vor der Inbetriebsetzung der BMA ist von der Errichterfirma eine Kontrolle der Installation sowie der Gerätekonfiguration auf Übereinstimmung mit den für das Projekt festgelegten Ausführungsunterlagen nach den anerkannten Regeln der Technik und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. • Abnahme (hierunter ist nicht die Abnahme nach VOB zu verstehen) Am 1. Januar 2002 ist die Verordnung über die Prüfungen von Sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung-SPrüfV) in Kraftgetreten. Danach sind u.a. durch bauordnungsrechtliche Bestimmungen geforderte* BMA von einem verantwortlichen Sachverständigen nach §16SVBau zu prüfen. Und davor hat die Errichtungsfirma die mangelfreie Inbetriebsetzung der BMA zu bestätigen. Anschließend erfolgt die Abnahme, hierzu sind das Inbetriebsetzungsprotokoll und die Ausführungsunterlagen vorzulegen. Anwesend dabei sind: Planer, Errichterfirma, Sachverständiger und die örtliche Feuerwehr. Bei erfolgreichem Verlauf erfolgt die Aufschaltung. Im Rahmen der Beteiligung der Feuerwehr an der Abnahme sollte insbesondere überprüft werden, ob - die Feuerwehrlaufkarten (vgl. DIN 14675, Nr. 10.2, normativ
• Betrieb Nach der Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) ist alle drei Jahre eine wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person durchzuführen. Aufgrund der DIN VDE 0833 ist viermal jährlich an der Anlage eine Inspektion und mindestens einmal jährlich an der Anlage eine Wartung durchzuführen. 2. Informationen Weitere Informationen können unter folgenden Internetadressen eingeholt werden: • Die Liste von der VdS Schadenverhütung GmbH zertifizierten Fachfirmen (Planer und Errichterfirmen ) kann unter www.vds.de aus dem Internet abgerufen werden.
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